Aus der Rubrik "Wissenwertes" - BGB
§ 961 Eigentumsverlust bei
Bienenschwärmen
Zieht ein
Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich
verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
§ 962 Verfolgungsrecht
des Eigentümers
Der
Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke
betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung
eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die
Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den
entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 963 Vereinigung von
Bienenschwärmen
Vereinigen
sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer,
welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen
Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten
Schwärme.
§ 964 Vermischung von
Bienenschwärmen
Ist ein
Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken
sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung
besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen
Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.
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